Der Trägerverein, der "Arbeitskreis für körperbehinderte Kinder Vorarlbergs", wurde im November 1972 gegründet. Einer der Hauptinitiatoren für die Gründung des Vereins
war Dr. Elmar Kramer, der sich während seiner gesamten beruflichen Laufbahn in der Arbeit mit Kindern mit Behinderung sowie besonders in der Arbeit für das Schulheim Mäder viele
Verdienste erworben hat.
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Heute, mehr als 40 Jahre später, ist das Schulheim stark gewachsen - räumlich und personell. Heute beschäftigt der Verein rund 50 Mitarbeiter/innen. Zu den Kernaufgaben gehört natürlich
weiterhin die medizinische und therapeutische Versorgung der Kinder und Jugendlichen im Schulheim Mäder. Weitere Aufgabenfelder sind:
- die Küche
- die Betreuung der jungen Erwachsenen in der Kreativgruppe
- die Hilfsmittelberatung
- die Organisation der (Mittags-)Betreuung
- die Haustechnik und Unterhaltsreinigung
- die Verwaltung
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Auf Initiative der Abteilung Integrationshilfe im Amt der Vorarlberger Landesregierung wurde auch das "Netzwerk für Unterstützte Kommunikation Vorarlberg" beim Arbeitskreis für
körperbehinderte Kinder Vorarlbergs angesiedelt. Die Netzwerkpartner - verschiedene Einrichtungen sowie Schulen und Kindergärten des Landes - stimmen sich mehrmals pro Jahr in ihren
Sitzungen ab und garantieren dadurch einheitliche Standards im Bereich UK. Weitere Informationen unter: www.uk-netzwerk-vorarlberg.com
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Der "Arbeitskreis für körperbehinderte Kinder Vorarlbergs" ist unter der ZVR-Zahl 885239139 im Vereinsregister registriert.
Der Vorstand setzt sich aus folgenden Personen zusammen:
- Dr. Arthur Tscharre: Obmann und ärztlicher Leiter
- Dr. Martin Achleitner: Obmann-Stellvertreter und Kassier
- Dir. Maria Bauer-Debois: Schriftführerin und Schulleitung
- Dr. Alexandra Rümmele-Waibel, MSc: Ärztin der Schule
- Christian Kompatscher, M.A.: Vertreter der Bildungsdirektion Vorarlberg
- Judith Dreymann, MSc: Therapieleiterin
- Bertram Herburger: Vertreter der Schule
- Claudia Stemmberger, Elternvertreterin
- Sabine Alge, Elternvertreterin Kreativgruppe
- Mag. Elisabeth Tschann, Expertin
- Manfred Nohel, externes Qualitätsmanagement
- Mag. Arnt Buchwald, Geschäftsführer (kooptiertes Mitglied des Vorstandes)
Ehrenmitglieder des Vereins sind:
- Dr. Elmar Kramer
- Walter Gross (+2020)
- Sigrid Hirschbühl
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Auszug aus unseren Statuten:
Arbeitskreis für körperbehinderte Kinder Vorarlbergs
§ 1) Name, Sitz und Tätigkeitsbereich:
- Der Verein führt den Namen:
- Arbeitskreis für körperbehinderte Kinder Vorarlbergs.
- Er hat seinen Sitz in: 6841 Mäder, Neue Landstraße 4, und erstreckt seine Tätigkeit auf das Bundesland Vorarlberg und seine nähere Umgebung.
- Seine Tätigkeit ist ausschließlich gemeinnützig und nicht auf Gewinn gerichtet im Sinne der Bundesabgabenordnung.
§ 2) Zweck
Der Verein bezweckt die Förderung von schwerst- und mehrfach körperbehinderten Kindern und Jugendlichen, die einer besonderen Therapie und Pflege bedürfen sowie einen besonderen schulischen
Förderbedarf haben.
§ 3) Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes
a) Ideelle Mittel
- Anregung und Verwirklichung von Einrichtungen zur Behandlung, Schulung und Berufsfindung von schwerst- und mehrfach körperbehinderten Kindern und Jugendlichen.
- Betrieb des Schulheims Mäder mit Betrieb und Erhaltung der Infrastruktur sowie der Bereitstellung aller dazu notwenigen Ressourcen sowie des Personals (Therapie, Medizin, Pflege,
Ganztagesbetreuung, Küche, Verwaltung, Haustechnik, Transport)
- Organisation und Durchführung von sonstigen Aktivitäten (Ausflüge, Landschulwochen, Sommerbetreuung usw.) sowie Förderung von schwerst- und mehrfach körperbehinderten Kindern und Jugendlichen
bei der Ausübung von sportlichen und kulturellen Aktivitäten.
- Information, Beratung und Begleitung von Menschen mit Behinderung sowie deren Eltern/Erziehungsberechtigte/Erwachsenenvertreter:innen bei der Auswahl/Finanzierung/Förderung von Hilfsmitteln,
Alltags- und Kommunikationshilfen
- Betrieb eines Hilfsmitteldepots und Verleih von Hilfsmitteln
- Finanzielle Unterstützung von Klient:innnen und deren Eltern/ Erziehungsberechtigte/Erwachsenenvertreter:innen bei der Beschaffung und Instandhaltung von Hilfsmitteln, zur Teilnahme an
Angeboten des Vereins (Ausflüge, therapeutische Angebote, Sommerbetreuung etc.) und anderen Angeboten zur Familienentlastung
- Unterstützung von Gemeinden, Schulerhaltern und deren Mitarbeitenden im Rahmen der (schulischen) Inklusion von Kindern und Jugendlichen
- Organisation und Durchführung von Veranstaltungen, Schulungen und Fortbildungen
- Netzwerkarbeit (Koordinierung des Netzwerkes für Unterstützte Kommunikation Vorarlberg etc.)
- Information der Bevölkerung über Maßnahmen und Ziele der Vereinsarbeit.
b) Materielle Mittel
- Kostenbeiträge und Subventionen öffentlicher Hand
- Entgelte für Leistungen, die vom Verein erbracht werden
- Einnahmen aus Vereinsveranstaltungen
- Vermögensverwaltung
- Spenden (Geld- und Sachleistungen)
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die in den Statuten angeführten Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen
Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft erhalten.
§ 8) Vereinsorgane
Organe des Vereins sind die Generalversammlung, der Vorstand, die Rechnungs-prüfer:innen und das Schiedsgericht.
§ 9) Die Generalversammlung
- Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich statt.
- Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftlichen begründeten Antrag von mindestens 10 % der ordentlichen Mitglieder binnen vier Wochen
stattzufinden.
- Sowohl zu den ordentlichen, wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin einzuladen. Die Anberaumung der
Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand, bzw. den Obmann/die Obfrau.
- Ergänzende Anträge zur Generalversammlung sind spätestens eine Woche vor dem Termin der Generalversammlung beim Obmann/bei der Obfrau schriftlich einzureichen.
- Gültige Beschlüsse, können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
- Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt; stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
- Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet
die Generalversammlung 30 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig ist. Die Wahlen und die Beschlussfassung in der
Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden sollen, bedürfen jedoch einer
qualifizierten Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann/die Obfrau, in dessen/deren Verhinderung sein/ihre
Stellvertreter:in. Wenn auch diese/r verhindert ist, so führt das an Jahren älteste Vorstandsmitglied den Vorsitz.
§ 10) Aufgabenkreis der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
- Genehmigung des Rechnungsabschlusses
- Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer:innen
- Entscheidung über Berufung gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft
- Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins
- Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen
§ 11) Der Vorstand
- Der Vorstand kann aus bis zu 15 Mitgliedern bestehen. Von ihnen sollten folgende Sachbereiche vertreten sein: Medizin, Therapie, Schule, Verwaltung, Elternvertretung.
- Der Vorstand kann zusätzlich bis zu fünf Mitgliedern in den Vorstand kooptieren, ihnen kommt beratende Funktion zu.
- Der Geschäftsführer wird in den Vorstand kooptiert.
- Der Vorstand, der von der Generalversammlung gewählt wird, hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine/ihre Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu
die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist.
- Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt drei Jahre, auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes.
- Der Vorstand wird vom Obmann/der Obfrau bzw. seinem/ihrer Stellvertreter:in schriftlich oder mündlich mit einer Frist von einer Woche einberufen.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.
- Den Vorsitz führt der Obmann/die Obfrau, bei Abwesenheit sein/ihre Stellvertreter:in.
- Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung oder Rücktritt.
- Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben.
- Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die
Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt ist erst mit der Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers/einer Nachfolgerin wirksam.
§ 12) Aufgabenkreis des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins, ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Organ zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere:
- Festlegung des Arbeitsprogrammes für das kommende Jahr.
- Abschluss von Verträgen, welche über den ordentlichen Geschäftsbetrieb hinausgehen. Darunter fallen insbesondere
- der An- und Verkauf von Immobilien,
- der Abschluss neuer oder die Veränderung bestehender Bestandrechte
- der Abschluss von Verpflichtungsgeschäften jeglicher Art, die den Betrag von € 10.000,00 übersteigen; für Anschaffungen des Vereins wird das genaue Zustimmungserfordernis im Rahmen einer
gesonderten Geschäftsordnung festgelegt.
- der Abschluss neuer oder die Veränderung bestehender Dienstverhältnisse; das genaue Zustimmungserfordernis wird im Rahmen einer gesonderten Geschäftsordnung festgelegt.
- Bestellung eines Mitgliedes des Schiedsgerichtes
- Verwaltung des Vereinsvermögens
§ 13) Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
a) Der Obmann/die Obfrau
Der Obmann/die ist der höchste Vereinsfunktionär, ihm/ihr obliegt die Vertretung des Vereins, insbesondere nach außen gegenüber Behörden und dritten Personen. Er/sie führt den Vorsitz in der
Generalversammlung und im Vorstand. Bei Gefahr im Verzug ist er/sie auch berechtigt, in Angelegenheiten, die in den Wirkungskreis des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständige
Anordnungen zu treffen. Diese bedürfen jedoch der sofortigen und unverzüglichen nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan. Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des
Vereins, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden, sind vom Obmann/der Obfrau oder dessen/deren Stellvertreter:in und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterfertigen.
b) Der/die Geschäftsführer:in
Der Aufgabenbereich des/der Geschäftsführers/in umfasst das normale Tagesgeschäft, die Finanzgebarung inkl. Mahnwesen, die Einberufung und Vorbereitung sowie die Leitung der ordentlichen sowie
der außerordentlichen Generalversammlung, die Gebäudeverwaltung, den Fuhrpark, Personalangelegenheiten, Öffentlichkeitsarbeit, die Koordination der innerbetrieblichen Abläufe, sowie den laufenden
Kontakt mit den zuständigen Behörden.