Der Trägerverein, der "Arbeitskreis für körperbehinderte Kinder Vorarlbergs", wurde im November 1972 gegründet. Einer der Hauptinitiatoren für die Gründung des Vereins
war Dr. Elmar Kramer, der sich während seiner gesamten beruflichen Laufbahn in der Arbeit mit Kindern mit Behinderung sowie besonders in der Arbeit für das Schulheim Mäder viele
Verdienste erworben hat.
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Heute, mehr als 40 Jahre später, ist das Schulheim stark gewachsen - räumlich und personell. Heute beschäftigt der Verein rund 50 Mitarbeiter/innen. Zu den Kernaufgaben gehört natürlich
weiterhin die medizinische und therapeutische Versorgung der Kinder und Jugendlichen im Schulheim Mäder. Weitere Aufgabenfelder sind:
- die Küche
- die Betreuung der jungen Erwachsenen in der Kreativgruppe
- die Hilfsmittelberatung
- die Organisation der (Mittags-)Betreuung
- die Haustechnik und Unterhaltsreinigung
- die Verwaltung
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Auf Initiative der Abteilung Integrationshilfe im Amt der Vorarlberger Landesregierung wurde auch das "Netzwerk für Unterstützte Kommunikation Vorarlberg" beim Arbeitskreis für
körperbehinderte Kinder Vorarlbergs angesiedelt. Die Netzwerkpartner - verschiedene Einrichtungen sowie Schulen und Kindergärten des Landes - stimmen sich mehrmals pro Jahr in ihren
Sitzungen ab und garantieren dadurch einheitliche Standards im Bereich UK. Weitere Informationen unter: www.uk-netzwerk-vorarlberg.com
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Der "Arbeitskreis für körperbehinderte Kinder Vorarlbergs" ist unter der ZVR-Zahl 885239139 im Vereinsregister registriert.
Der Vorstand setzt sich aus folgenden Personen zusammen:
- Dr. Arthur Tscharre: Obmann und ärztlicher Leiter
- Dr. Martin Achleitner: Obmann-Stellvertreter und Kassier
- Dir. Maria Bauer-Debois: Schriftführerin und Schulleitung
- Dr. Alexandra Rümmele-Waibel, MSc: Ärztin der Schule
- Christian Kompatscher, M.A.: Vertreter der Bildungsdirektion Vorarlberg
- Judith Dreymann, MSc: Therapieleiterin
- Bertram Herburger: Vertreter der Schule
- Claudia Stemmberger, Elternvertreterin
- Sabine Alge, Elternvertreterin Kreativgruppe
- Mag. Elisabeth Tschann, Expertin
- Manfred Nohel, externes Qualitätsmanagement (kooptiertes Mitglied des Vorstandes)
- Mario Längle, Elternvertreter (kooptiertes Mitglied des Vorstandes)
- Mag. Arnt Buchwald, Geschäftsführer (kooptiertes Mitglied des Vorstandes)
Ehrenmitglieder des Vereins sind:
- Dr. Elmar Kramer
- Walter Gross (+2020)
- Sigrid Hirschbühl
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Auszug aus unseren Statuten:
Arbeitskreis für körperbehinderte Kinder Vorarlbergs
§ 1) Name, Sitz und Tätigkeitsbereich:
- Der Verein führt den Namen: Arbeitskreis für körperbehinderte Kinder Vorarlbergs.
- Er hat seinen Sitz in: 6841 Mäder, Neue Landstraße 4, und erstreckt seine Tätigkeit auf das Bundesland Vorarlberg und seine nähere Umgebung.
- Seine Tätigkeit ist ausschließlich gemeinnützig und nicht auf Gewinn gerichtet im Sinne der Bundesabgabenordnung.
§ 2) Zweck:
- Der Verein bezweckt die Förderung von schwerst- und mehrfach körperbehinderten Kindern und Jugendlichen, die einer besonderen Therapie und Pflege bedürfen sowie einen erhöhten schulischen
Förderbedarf haben.
§ 3) Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes:
a) Ideelle Mittel
- Anregung und Verwirklichung von Einrichtungen zur Behandlung, Schulung und Berufsfindung von schwerst- und mehrfach körperbehinderten Kindern und Jugendlichen.
- Logopädische, ergo- und physiotherapeutische Betreuung von schwerst- und mehrfach körperbehinderten Kindern und Jugendlichen.
- Organisation und Durchführung von sonstigen Aktivitäten (Ausflüge, Landschulwochen usw.) sowie Förderung von schwerst- und mehrfach körperbehinderten Kindern und Jugendlichen bei der Ausübung
von sportlichen und kulturellen Aktivitäten.
- Information und Beratung von schwerst- und mehrfach körperbehinderten Kindern und Jugendlichen sowie deren Eltern bezüglich Hilfsmittel, Heilbehelfe sowie sonstige Möglichkeiten und Aufgaben
der Förderung.
- Information der Bevölkerung über Maßnahmen und Ziele der Behindertenbetreuung.
b) Materielle Mittel
- Kostenbeiträge des Amtes der Vorarlberger Landesregierung und des Sozialfonds
- Entgelte für Leistungen, die vom Verein erbracht werden
- Subventionen öffentlicher und privater Hand
- Einnahmen aus Vereinsveranstaltungen
- Förderungsbeiträge
- Spenden
- Führung und Betrieb des Schulheimes Mäder in Zusammenarbeit mit der Landesschule für körperbehinderte Kinder
Die Mittel des Vereines dürfen nur für die in den Statuten angeführten Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen
Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft erhalten.
§ 8) Vereinsorgane:
Organe des Vereines sind die Generalversammlung, der Vorstand, die Rechnungsprüfer und das Schiedsgericht.
§ 9) Die Generalversammlung:
- Die ordentliche Generalversammlung soll nach Möglichkeit jährlich, mindestens aber alle 4 Jahre, stattfinden.
- Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftlichen begründeten Antrag von mindestens 10% der ordentlichen Mitglieder binnen 4 Wochen
stattzufinden.
- Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens 2 Wochen vor dem Termin einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung
hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand bzw. den Obmann.
- Ergänzende Anträge zur Generalversammlung sind spätestens eine Woche vor dem Termin der Generalversammlung beim Obmann schriftlich einzureichen.
- Gültige Beschlüsse können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
- Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt; stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
- Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet
die Generalversammlung 30 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig ist. Die Wahlen und die Beschlussfassung in der
Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereines geändert oder der Verein aufgelöst werden sollen, bedürfen jedoch einer
qualifizierten Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser
verhindert ist, so führt das an Jahren älteste Vorstandsmitglied den Vorsitz.
§ 10) Aufgabenkreis der Generalversammlung:
- Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
- Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses.
- Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer.
- Entscheidung über Berufung gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft.
- Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines.
- Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
§ 11) Der Vorstand:
- Der Vorstand kann aus bis zu zehn Mitgliedern bestehen. Von ihnen sollten folgende Sachbereiche vertreten sein: Medizin, Therapie, Schule, Verwaltung, Elternvertretung.
- Der Vorstand kann bis zu fünf Mitgliedern in den Vorstand kooptieren. Den kooptierten Mitgliedern kommt in den Angelegenheiten ihres Fachbereiches das Stimmrecht zu.
- Der Vorstand, der von der Generalversammlung gewählt wird, hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die
nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist.
- Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt drei Jahre, auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes.
- Der Vorstand wird vom Obmann bzw. seinem Stellvertreter schriftlich oder mündlich mit einer Frist von einer Woche einberufen.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
- Den Vorsitz führt der Obmann, bei Abwesenheit sein Stellvertreter.
- Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung oder Rücktritt.
- Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben.
- Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die
Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt ist erst mit der Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers wirksam.
§ 12) Aufgabenkreis des Vorstandes:
- Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines, ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Organ zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere:
- Festlegung des Arbeitsprogrammes für das kommende Jahr.
- Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses.
- Abschluss von Verträgen, welche über den ordentlichen Geschäftsbetrieb hinausgehen. Darunter fallen insbesondere der An- und Verkauf von Immobilien, der Abschluss neuer oder die Veränderung
bestehender Bestandrechte, der Abschluss von Verpflichtungsgeschäften jeglicher Art, die den Betrag von € 10.000 übersteigen, der Abschluss neuer oder die Veränderung bestehender
Dienstverhältnisse.
- Bestellung des Geschäftsführers.
- Bestellung eines Mitgliedes des Schiedsgerichtes.
- Verwaltung des Vereinsvermögens.
- Wahl des Obmannes und des Obmann-Stellvertreters.
§ 13) Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder:
1. Der Obmann:
Der Obmann ist der höchste Vereinsfunktionär, ihm obliegt die Vertretung des Vereines, insbesondere nach außen gegenüber Behörden und dritten Personen. Er führt den Vorsitz in der
Generalversammlung und im Vorstand. Bei Gefahr in Verzug ist er auch berechtigt, in Angelegenheiten, die in den Wirkungskreis des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständige
Anordnungen zu treffen. Diese bedürfen jedoch der sofortigen und unverzüglichen nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan. Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des
Vereines, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden, sind vom Obmann oder dessen Stellvertreter und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterfertigen.
2. Der Geschäftsführer:
Der Aufgabenbereich des Geschäftsführers umfasst das normale Tagesgeschäft, die Finanzgebarung inkl. Mahnwesen, die Einberufung und Vorbereitung sowie die Leitung der ordentlichen sowie der
außerordentlichen Generalversammlung, die Gebäudeverwaltung, den Fuhrpark, Personalangelegenheiten, Öffentlichkeitsarbeit, die Koordination der innerbetrieblichen Abläufe sowie den laufenden
Kontakt mit den zuständigen Behörden.